§ 309a. Der Wiedereinsetzungsantrag hat zu enthalten:
die Bezeichnung der versäumten Frist oder der versäumten mündlichen Verhandlung;die Bezeichnung des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (§ 308 Abs. 1);§ 309a. Der Wiedereinsetzungsantrag hat zu enthalten:
die Bezeichnung der versäumten Frist oder der versäumten mündlichen Verhandlung;die Bezeichnung des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (§ 308 Abs. 1);