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zu § 309 BAO (Althuber)

Althuber1. AuflDezember 2015

§ 309. Nach Ablauf von fünf Jahren, vom Ende der versäumten Frist oder vom Termin der versäumten mündlichen Verhandlung an gerechnet, ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr zulässig.

BGBl I 2013/14

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