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Artikel 7

Fucik1. AuflFebruar 2013

Das Bundesgesetz vom 9. Juni 1988 zur Durchführung des Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, BGBl. Nr. 513/1988, in der Fassung des Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 3 lautet:

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