Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 140. (1) Mündliche Verhandlungen sind nicht öffentlich. Das Gericht kann, wenn sich keine Partei dagegen ausspricht, die Öffentlichkeit herstellen, soweit keine Umstände des Privat- und Familienlebens erörtert werden und dies mit dem Wohl des Pflegebefohlenen vereinbar ist. An den nichtöffentlichen Teilen des Beweisverfahrens können neben den im § 19 Abs. 5 genannten Personen auch die gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen sowie die Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers, der Familiengerichtshilfe und der Jugendgerichtshilfe teilnehmen.

