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zu § 139 AußStrG

1. AuflFebruar 2013

Besondere Verfahrensbestimmungen

 

§ 139. (1) Von Verfügungen des Gerichtes ist der Pflegebefohlene, unabhängig von seiner Verfahrensfähigkeit, in Kenntnis zu setzen, soweit dies seinem Wohl dient.

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