ABSCHNITT II
Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete
im Pädagogischen Dienst
§ 37 (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten, soweit sich aus Abs 2 und 3 nicht Abweichendes ergibt, für Vertragslehrpersonen des Bundes, deren Dienstverhältnis mit Beginn des Schuljahres 2019/2020 oder danach beginnt.