§ 27c (1) Das in den §§ 27a und 27b ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn die oder der Vertragsbedienstete
nicht vollbeschäftigt ist odereine Dienstfreistellung gemäß § 29g, § 29i in Verbindung mit § 17 Abs 1 BDG 1979 oder § 29j Abs 3 in Anspruch nimmt.