§ 27b (1) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 27a gebührenden Urlaubsausmaßes um 16 Stunden, wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl Nr 152, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl Nr 183/1947, oder des HEG wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;