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zu § 80 ASGG Gebührenfreiheit

Adamovic1. AuflJänner 2010

Gebührenfreiheit

 

Schriften, Amtshandlungen und Vollmachten sind von den Gerichts-, Justizverwaltungs- und Stempelgebühren befreit. Wird außerhalb des Verfahrens über Sozialrechtssachen von den Schriften oder Vollmachten Gebrauch gemacht, so sind die Stempelgebühren zu entrichten.

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