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§ 34 UmgrStG (Hofstätter)

Steuerrechtsredaktion LN90. LfgOktober 2023

§ 34 (1) Die neue oder übernehmende Körperschaft hat die zum Spaltungsstichtag steuerlich maßgebenden Buchwerte im Sinne des § 33 fortzuführen. § 33 Abs. 3 gilt für die neue oder übernehmende Körperschaft mit dem Beginn des auf den Spaltungsstichtag folgenden Tages. § 18 Abs. 3 erster Satz ist anzuwenden.

Gem BGBl I 110/2023 wird nach der Wortfolge „§ 18 Abs. 3“ die Wortfolge „erster Satz“ eingefügt, die Änderung tritt mit 22. Juli 2023 in Kraft.

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