§ 34 (1) Die neue oder übernehmende Körperschaft hat die zum Spaltungsstichtag steuerlich maßgebenden Buchwerte im Sinne des § 33 fortzuführen. § 33 Abs. 3 gilt für die neue oder übernehmende Körperschaft mit dem Beginn des auf den Spaltungsstichtag folgenden Tages. § 18 Abs. 3 erster Satz ist anzuwenden.
Gem BGBl I 110/2023 wird nach der Wortfolge „§ 18 Abs. 3“ die Wortfolge „erster Satz“ eingefügt, die Änderung tritt mit 22. Juli 2023 in Kraft.

