§ 6 Abs. 2 hinsichtlich einer im Zuge der Teilung auftretenden Verschiebung im Verhältnis der zuzurechnenden Werte mit der Maßgabe, dass der Unterschiedsbetrag mit Beginn des dem Teilungsstichtag folgenden Tages als unentgeltlich zugewendet gilt.
Abs 1 Z 1 idF Art 41 Z 19 BudgetbegleitG 2003, BGBl I 71/2003. Bis zum 20. 8. 2003 lautete die Z 1:

