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§ 30 UmgrStG (Hofstätter)

Steuerrechtsredaktion LN71. LfgMai 2016

§ 30 (1) Für den Nachfolgeunternehmer gilt Folgendes:

Er hat das übertragene Vermögen mit jenen Werten anzusetzen, die sich bei der geteilten Personengesellschaft bei Anwendung des § 16 unter Beachtung des § 29 ergeben haben.Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich übernommener Vermögensteile entsteht, gilt Folgendes:

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