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§ 57 EStG 1988 (Hofstätter)

Steuerrechtsredaktion LN62. LfgDezember 2012

(§ 57 ist gem § 127 Abs 1 idF Art I Z 62 Steuerreformgesetz 1993, BGBl 818, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1993 enden, nicht mehr anzuwenden. Für Lohnzahlungszeiträume bis dahin gilt die nachstehende Fassung:)

 

§ 57 (1) Ein allgemeiner Steuerabsetzbetrag von 5 000 S jährlich steht jedem Arbeitnehmer zu.

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