(§ 56 ist gem § 127 Abs 1 idF Art I Z 62 Steuerreformgesetz 1993, BGBl 818, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1993 enden, nicht mehr anzuwenden. Für Lohnzahlungszeiträume bis dahin gilt die nachstehende Fassung:)
§ 56 (1) Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte dürfen nur durch die zuständigen Behörden geändert oder ergänzt werden.

