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§ 20 Abs 1 Z 7 EStG (Zorn)

Zorn61. LfgMai 2021

1. VfGH 9. 12. 2014, G 136/2014

Abzugsverbot für Gehälter über 500.000 Euro verfassungskonform

Das in § 20 Abs 1 Z 7 normierte Abzugsverbot von Entgelten für Arbeits- oder Werkleistungen, soweit sie den Betrag von 500.000 Euro pro Person und Wirtschaftsjahr übersteigen, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Nach den ErlRV zum AbgÄG 2014 soll mit der Versagung der Abzugsfähigkeit ein Lenkungseffekt bewirkt werden. Ziel ist es, Gerechtigkeits- und Solidaritätsaspekte des Steuerrechts zu stärken. Die Verringerung des Einkommensgefälles in Unternehmen zwischen den Führungskräften und den übrigen Dienstnehmern ist ein im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegendes sozial- und gesellschaftspolitisches Ziel, das einen Eingriff in das objektive Nettoprinzip rechtfertigt. Der VfGH erachtet somit die Regelung für sachlich gerechtfertigt.

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