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§ 20 Abs 1 Z 6 EStG (Zorn)

Zorn64. LfgNovember 2022

 zu § 20 Abs. 1 Z 6 EStG

Nach Hofstätter/Reichel (EStG 1988, Kom. § 20 Tz 10ff) sind Entnahmen im Sinn des § 4 Abs 1 EStG mit dem Nettobetrag (also ohne USt) zu bewerten, weil die auf Entnahmen entfallende USt nach § 20 Abs 1 Z 6 EStG nicht abzugsfähig ist. Diese Grundsätze sind auch im Falle einer Betriebsaufgabe anzuwenden, weil der Ansatz inklusive USt im Hinblick auf das Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 6 EStG zu einer systemwidrigen Besteuerung der USt führt.

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