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§ 5 EStG (Zorn)

Zorn65. LfgApril 2023

Nach Handelsrecht werden Zuschüsse zur Anschaffung bzw Herstellung von Wirtschaftsgütern, verteilt über die Nutzungsdauer des Vermögensgegenstandes, für den sie gewährt werden, erfolgswirksam, wobei ein Wahlrecht besteht, ob der Zuschuß von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgezogen oder als Passivposten der Bilanz ausgewiesen wird.

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