1. VwGH 24. 9. 2014, 2010/13/0082
Spenden für mildtätige Zwecke
Voraussetzung für die Aufnahme von operativen Körperschaften in die Liste der begünstigten Spendenempfänger ist, dass die in §§ 34 ff BAO festgelegten allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind und sie zudem unmittelbar spendenbegünstigten Zwecken gem Z 3 (mildtätige Zwecke, Entwicklungs- und Katastrophenhilfe) dienen. Diese im zweiten Teilstrich des § 4a Z 4 lit a EStG 1988 normierte tätigkeitsbezogene Einengung auf bestimmte spendenbegünstigte Zwecke stellt eine Zusatzvoraussetzung dar, die nur die tatsächliche Geschäftsführung betrifft und nicht in den Statuten etwa als „Hauptzweck“ verankert sein muss. Es ist auch nicht erforderlich, dass die Auflösungsbestimmung der Satzung der operativen Körperschaft die Verwendung eines Restvermögens für diese spendenbegünstigten Zwecke iSd § 4a Z 3 EStG 1988 vorschreibt.