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zu § 66 BörseG (Wenzl/Temmel)

1. AuflMai 2011

Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen zum geregelten Markt

 

(1) Der Handel mit Finanzinstrumenten an einem geregelten Markt bedarf der Zulassung durch das Börseunternehmen. Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die Finanzinstrumente fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können und – im Falle übertragbarer Wertpapiere – frei handelbar sind. Wird die Zulassung zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr beantragt, sind auch die Voraussetzungen gemäß § 66a oder § 68 zu erfüllen.

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