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zu § 65 BörseG (Wenzl/Temmel)

Wenzl/Temmel1. AuflMai 2011

Veröffentlichung von Vor- und Nachhandelsinformationen

 

(1) Das Börseunternehmen kann unbeschadet der Abs. 2 und 3 alle Kurse, Preise und Umsätze, die an der Wertpapierbörse in Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 6 WAG 2007 vorfallen, unverzüglich in einem Informationsdienst mit bundesweiter Verbreitung in Echtzeit veröffentlichen, wenn dies im Interesse der Anleger und auf Grund der Art des Börsehandels zweckmäßig ist.

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