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zu § 21 BörseG (Knauder)

Knauder1. AuflMai 2011

Sonstige Besucher

 

Sonstigen Personen, die ein Interesse am Besuch der Börseversammlungen haben, kann der Zutritt zur Börse gestattet werden, wenn dadurch die Ordnung an der Börse nicht beeinträchtigt wird. Solche Personen dürfen jedoch an der Börse keine Geschäfte abschließen.

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