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zu § 20 BörseG (Erbler)

Erbler1. AuflMai 2011

Börsebesucher

 

(1) Börsebesucher sind diejenigen physischen Personen, die zur Erteilung von Aufträgen und zum Abschluß von Geschäften für Börsemitglieder an der Börse oder im Handelssystem berechtigt und vom Börseunternehmen als Börsebesucher zugelassen sind. Das Börsebesuchsrecht wird durch Vereinbarung mit dem Börseunternehmen erworben. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht Kontrahierungszwang des Börseunternehmens.

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