Kommentare
Unternehmensgesetzbuch: Großkommentar, Zib/Dellinger
vorheriges Dokument
nächstes Dokument
§ 445 UGB (Motter)
Motter
1. Aufl
Mai 2019
§ 445. (1)
Der Ladeschein soll enthalten:
den Ort und den Tag der Ausstellung;
den Namen und den Wohnort des Frachtführers;
Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?
Melden Sie sich bei Lexis 360
®
an.
Anmelden
Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360
®
zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!
Stichworte
§ 445 UGB