§ 444. Über die Verpflichtung zur Auslieferung des Gutes kann von dem Frachtführer ein Ladeschein ausgestellt werden.
Überschrift eingefügt durch HaRÄG, BGBl I 2005/120; Text Stammfassung.
Unionsrechtliche Grundlage: keine
§ 444. Über die Verpflichtung zur Auslieferung des Gutes kann von dem Frachtführer ein Ladeschein ausgestellt werden.
Überschrift eingefügt durch HaRÄG, BGBl I 2005/120; Text Stammfassung.
Unionsrechtliche Grundlage: keine