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§ 444 UGB (Motter)

Motter1. AuflMai 2019

§ 444. Über die Verpflichtung zur Auslieferung des Gutes kann von dem Frachtführer ein Ladeschein ausgestellt werden.

Überschrift eingefügt durch HaRÄG, BGBl I 2005/120; Text Stammfassung.

Unionsrechtliche Grundlage: keine

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