§ 374. Durch die Vorschriften des § 373 werden die Befugnisse nicht berührt, welche dem Verkäufer nach anderen Bestimmungen zustehen, wenn der Käufer im Verzuge der Annahme ist.
Überschrift eingefügt und „dem Bürgerlichen Gesetzbuche“ ersetzt durch „anderen Bestimmungen“ durch HaRÄG, BGBl I 2005/120; Rest Stammfassung.