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§ 373 UGB (Nitsch)

Nitsch1. AuflMai 2019

Zweiter Abschnitt
Warenkauf

 

§ 373. (1) Ist der Käufer mit der Annahme der Ware im Verzuge, so kann der Verkäufer die Ware auf Gefahr und Kosten des Käufers in einem öffentlichen Lagerhaus oder sonst in sicherer Weise hinterlegen.

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