§ 251. (1) Auf den Konzernabschluss sind, soweit seine Eigenart keine Abweichungen bedingt oder in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, § 193 Abs 3, §§ 194 bis 211, 223 bis 235 über den Jahresabschluss und die für die Rechtsform und den Geschäftszweig der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen mit dem Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Seite 545