vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 195 UGB (Rohatschek/Leitner-Hanetseder)

Rohatschek/Leitner-Hanetseder1. AuflApril 2013

§ 195. § 195. Der Jahresabschluss hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen. Er ist klar und übersichtlich aufzustellen. Er hat dem Unternehmer ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln.

§ 195 eingefügt durch RLG, BGBl 1990/475; zuletzt geändert durch BGBl I 2005/120.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte