§ 195. § 195. Der Jahresabschluss hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen. Er ist klar und übersichtlich aufzustellen. Er hat dem Unternehmer ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln.
§ 195 eingefügt durch RLG, BGBl 1990/475; zuletzt geändert durch BGBl I 2005/120.