§ 194. § 194. Der Jahresabschluss ist vom Unternehmer unter Beisetzung des Datums zu unterzeichnen. Sind mehrere unbeschränkt haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen.
Geändert durch BGBl I 2005/120.
Deutsche Parallelbestimmung: § 245 dHGB.