§ 180. Zur Erhöhung der vereinbarten oder zur Ergänzung der durch Verlust verminderten Einlage ist der stille Gesellschafter nicht verpflichtet.
§ 180 aus Art 7 Nr 23 EVHGB übernommen mit RLG, BGBl 1990/475; Abs 2 aufgehoben durch HaRÄG, BGBl I 2005/120.