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zu § 180 UGB - Einlage des stillen Gesellschafters (Konwitschka)

Konwitschka1. AuflAugust 2016

§ 180. Zur Erhöhung der vereinbarten oder zur Ergänzung der durch Verlust verminderten Einlage ist der stille Gesellschafter nicht verpflichtet.

§ 180 aus Art 7 Nr 23 EVHGB übernommen mit RLG, BGBl 1990/475; Abs 2 aufgehoben durch HaRÄG, BGBl I 2005/120.

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