zu § 179 UGB - Begriff und Wesen der stillen Gesellschaft (Konwitschka)
Konwitschka1. AuflAugust 2016
Dritter Abschnitt Stille Gesellschaft
§ 179. (1) Wer sich als stiller Gesellschafter am Unternehmen oder Vermögen eines anderen mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, dass sie in das Vermögen des anderen übergeht.