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zu § 129 UGB - Einwendungen des Gesellschafters (Schummer)

Schummer1. AuflAugust 2016

§ 129. (1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können.

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