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zu § 128 UGB - Unbeschränkte Haftung der Gesellschafter (Schummer)

Schummer1. AuflAugust 2016

§ 128. Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner unbeschränkt. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

§ 128 zuletzt geändert durch Art I Z 101 HaRÄG, BGBl I 2005/120.

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