§ 128. Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner unbeschränkt. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
§ 128 zuletzt geändert durch Art I Z 101 HaRÄG, BGBl I 2005/120.