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zu § 57 UGB (Torggler/Trenker)

Torggler/Trenker1. AuflOktober 2013

§ 57. Der Handlungsbevollmächtigte hat sich bei der Zeichnung jedes eine Prokura andeutenden Zusatzes zu enthalten; er hat mit einem das Vollmachtsverhältnis ausdrückenden Zusatze zu zeichnen.

Stammfassung.

Deutsche Parallelbestimmung: § 57 dHGB

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