vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 56 UGB (Torggler/Trenker)

Torggler/Trenker1. AuflOktober 2013

§ 56. Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen.

Stammfassung.

Deutsche Parallelbestimmung: § 56 dHGB

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte