§ 107. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich des § 94 Abs. 3 der Bundesminister für Justiz,hinsichtlich der §§ 7 und 38 bis 54 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,§ 107. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich des § 94 Abs. 3 der Bundesminister für Justiz,hinsichtlich der §§ 7 und 38 bis 54 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,