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§ 107 WAG (N. Raschauer)

RaschauerOnlineaktualisierung 1.01Dezember 2011

§ 107. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

hinsichtlich des § 94 Abs. 3 der Bundesminister für Justiz,hinsichtlich der §§ 7 und 38 bis 54 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,

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