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§ 50 WAG (Graf)

GrafOnlineaktualisierung 1.01Dezember 2011

§ 50. (1) Ein Rechtsträger, der Portfolioverwaltungsdienstleistungen für einen Kunden erbringt, hat dem Kunden auf einem dauerhaften Datenträger periodisch eine Aufstellung der in seinem Namen erbrachten Portfolioverwaltungsdienstleistungen zu übermitteln, sofern derartige Aufstellungen nicht von anderen Personen übermittelt werden. Eine periodische Aufstellung, die an Privatkunden übermittelt wird, hat - soweit relevant - die Angaben gemäß Anlage 1 zu § 50 zu enthalten.

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