(1) Die Mitgliedstaaten können folgende Umsätze von der Steuer befreien:
die Einfuhr von Gegenständen, die einer Regelung für andere Lager als Zolllager unterliegen sollen;die Lieferungen von Gegenständen, die in ihrem Gebiet einer Regelung für andere Lager als Zolllager unterliegen sollen.