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Artikel 157 MwStSystRL (Berger/Wakounig/Toifl)

Berger/Wakounig/Toifl65. LfgDezember 2020

(1) Die Mitgliedstaaten können folgende Umsätze von der Steuer befreien:

die Einfuhr von Gegenständen, die einer Regelung für andere Lager als Zolllager unterliegen sollen;die Lieferungen von Gegenständen, die in ihrem Gebiet einer Regelung für andere Lager als Zolllager unterliegen sollen.

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