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Artikel 156 MwStSystRL (Berger/Wakounig/Toifl)

Berger/Wakounig/Toifl65. LfgDezember 2020

(1) Die Mitgliedstaaten können folgende Umsätze von der Steuer befreien:

die Lieferungen von Gegenständen, die zollamtlich erfasst und gegebenenfalls in einem Übergangslager vorübergehend verwahrt bleiben sollen;die Lieferungen von Gegenständen, die in einer Freizone oder einem Freilager gelagert werden sollen;

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