(1) Die Mitgliedstaaten können folgende Umsätze von der Steuer befreien:
die Lieferungen von Gegenständen, die zollamtlich erfasst und gegebenenfalls in einem Übergangslager vorübergehend verwahrt bleiben sollen;die Lieferungen von Gegenständen, die in einer Freizone oder einem Freilager gelagert werden sollen;
