(1) Die Angaben für die Wertpapierbeschreibung für Aktien werden gemäß dem in Anhang III festgelegten Schema zusammengestellt.
(2) Das Schema gilt für Aktien und andere übertragbare, Aktien gleichzustellende Wertpapiere.
(1) Die Angaben für die Wertpapierbeschreibung für Aktien werden gemäß dem in Anhang III festgelegten Schema zusammengestellt.
(2) Das Schema gilt für Aktien und andere übertragbare, Aktien gleichzustellende Wertpapiere.