(1) Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2001/528/EG eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss unterstützt (im Folgenden „Ausschuss“ genannt).
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8, sofern die nach diesem Verfahren erlassenen Durchführungsmaßnahmen die wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie nicht ändern.