(1) Stellt die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats fest, dass beim Emittenten oder den mit der Platzierung des öffentlichen Angebots beauftragten Finanzinstituten Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind oder dass der Emittent den Pflichten, die ihm aus der Zulassung der Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt erwachsen, nicht nachgekommen ist, so teilt sie dies der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mit.