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ARTIKEL 32

Grundtner31. LfgJuni 2014

1. Zwischen dem Einbruch der Nacht und dem Tagesanbruch, sowie in allen anderen Situationen, in denen die Sicht, zB auf Grund von Nebel, Schneefall oder starkem Regen, ungenügend ist, sind die folgenden Leuchten an einem fahrenden Fahrzeug einzuschalten:

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An Kraftfahrzeugen und Motorfahrrädern, der/die Scheinwerfer für Fernlicht oder Abblendlicht und die Schlußleuchte(n), entsprechend der Ausstattung, die dieses Übereinkommen für die Fahrzeuge jeder Klasse vorschreibt;

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