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ARTIKEL 5

Grundtner31. LfgJuni 2014

1. Die Verkehrsteilnehmer müssen sich nach den durch die Straßenverkehrszeichen, die Verkehrslichtzeichen oder die Straßenmarkierungen angezeigten Vorschriften richten, selbst wenn die betreffenden Vorschriften im Widerspruch zu anderen Verkehrsregeln zu stehen scheinen.

2. Die durch Verkehrslichtzeichen angezeigten Vorschriften gehen jenen, die durch vorrangregelnde Straßenverkehrszeichen angezeigt sind, vor.

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