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ARTIKEL 4

Grundtner31. LfgJuni 2014

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen sind, das am selben Tage wie dieses Übereinkommen in Wien zur Unterschrift aufgelegt worden ist, verpflichten sich,

dafür zu sorgen, daß alle Straßenverkehrszeichen, Verkehrslichtzeichen und Straßenmarkierungen, die in ihren Hoheitsgebieten angebracht sind, ein zusammenhängendes System bilden, und so gestaltet und aufgestellt werden, daß sie leicht erkennbar sind.

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