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Anlage 2 BZP-VO

47. LfgApril 2001

Anlage 2 11IdF der V BGBl II/2001/46.

Prüfungsstoff für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen- und das Taxi-Gewerbe sowie für das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe, wobei die Fragen entsprechend dem angestrebten Gewerbe anzupassen sind.

Sachgebiete, deren Kenntnis einer schriftlichen Prüfung zu unterziehen ist:

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