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§ 57 KflG

73. LfgAugust 2013

§ 57 Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

selbstständiger Kraftfahrer: alle Personen, deren berufliche Tätigkeit hauptsächlich darin besteht, mit Gemeinschaftslizenz oder einer anderen berufsspezifischen Beförderungsermächtigung gewerbsmäßig Personen im Kraftfahrlinienverkehr zu befördern, die

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