§ 57 Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
selbstständiger Kraftfahrer: alle Personen, deren berufliche Tätigkeit hauptsächlich darin besteht, mit Gemeinschaftslizenz oder einer anderen berufsspezifischen Beförderungsermächtigung gewerbsmäßig Personen im Kraftfahrlinienverkehr zu befördern, die
