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§ 56 KflG

73. LfgAugust 2013

Abschnitt VII
Arbeitszeit der selbstständigen Kraftfahrer

 

§ 56 Die §§ 57 bis 61 gelten für die Arbeitszeit von selbstständigen Kraftfahrern im Kraftfahrlinienverkehr (§ 1 Abs. 1), sofern die Linienstrecke mehr als 50 km beträgt.

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