§ 84 FinStrG über die Vernehmung des Beschuldigten und der Nebenbeteiligten wurde mit der FinStrG-Novelle 2007, BGBl I 2007/44, umfänglich erweitert und damit mit Wirkung ab 2008 an die StPO idF des Strafprozessreformgesetzes, BGBl I 2004/19, angenähert.
§ 84 Abs 1 FinStrG enthält dem § 164 Abs 1 StPO entsprechende allgemeine Grundsätze über die Vernehmung des Beschuldigten.