Nach § 83 Abs 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen (VwGH vom 17. Februar 1983, 81/16/0187). Zu dem hierüber aufzunehmenden Aktenvermerk wird auf die Ausführungen zu § 56 FinStrG verwiesen.Nach § 83 Abs 2 FinStrG ist der Verdächtige von der Einleitung des Strafverfahrens unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen.